Successione: chi decide in caso di disaccordo nella divisione dei beni?

In principio, salvo alcune limitate eccezioni, gli eredi sono liberi di dividere tra loro i beni di una successione come meglio credono. Molto spesso però, la conseguenza di questa libertà che viene loro garantita dalla legge, conduce a dei vicoli cechi che sfociano in disaccordi e in interminabili discussioni e litigi.

Come si sbroglia quindi la matassa? Chi decide?

Secondo il Tribunale federale (e anche il legislatore), non decide il giudice, ma la sorte!

Nella sentenza 5A_396/2015 del 22 giugno 2017, la Massima istanza svizzera ha infatti annullato la decisione di un giudice grigionese che, di fronte al disaccordo degli eredi, aveva arbitrariamente deciso di procedere personalmente alla divisione dei beni secondo il suo apprezzamento.

In proposito il Tribunale federale ha ricordato che la linea direttrice principale in ambito del diritto successorio è data dal principio secondo cui, nella divisione dell’eredità, ogni erede dispone di un egual diritto su tutti i beni della successione e che proprio per mettere in opera tale principio (senza contaminazioni soggettive), il legislatore ha previsto (precisamente all’art. 611 cpv. 3 CC) l’attribuzione dei lotti per sorteggio in caso si disaccordo tra gli eredi. Il giudice deve quindi procedere al sorteggio e non può decidere come meglio gli pare.

Per chi fosse interessato ad approfondire il tema, riportiamo di seguito il testo integrale (in tedesco) della succitata sentenza del Tribunale federale:


5A_396/2015   
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Kunz,
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Erbteilung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 16. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a. C.________ ist die im Verlauf des kantonalen Verfahrens verstorbene Witwe, A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die Kinder des 1966 verstorbenen D.________. Ein weiterer Sohn, E.________, verstarb 1968.
 
A.b. Nach dem Tod von D.________ und E.________ lebten die Parteien mit ihrer Mutter bis zu einem Vertrag betreffend partielle Erbteilung vom 18. Dezember 1981 in Erbengemeinschaft.
 
A.c. Der partielle Erbteilungsvertrag sah vor, dass die zum Nachlass von D.________ gehörende Firma "F.________, Inhaberin C.________" rückwirkend per 1. Januar 1980 gemäss Bilanz per 31. Dezember 1979 zu einem Übernahmewert von Fr. 332'530.-- an den Beschwerdeführer überging. Die Beschwerdegegnerin erhielt Wertschriften im Wert von Fr. 302'530.--. Zusätzlich leistete der Beschwerdeführer eine Ausgleichszahlung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 15'000.--.
 
A.d. Der unverteilte Restnachlass umfasste insbesondere Liegenschaften in U.________ (G.________strasse www, H.________strasse xxx, H.________strasse yyy), ein Ferienhaus in Italien und 99 von 100 Aktien der I.________ AG, welche Eigentümerin einer weiteren Liegenschaft in U.________ ist (H.________strasse zzz).
 
B.
 
B.a. Am 5. November 1999 leitete der Beschwerdeführer ein Erbteilungsverfahren ein. Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 stellte das Bezirksgericht Plessur fest, der Nachlass des D.________ inkl. des Nachlasses E.________ betrage Fr. 6'189'614.-- (Ziff. 1), wobei eine Liste der Vermögenswerte angeführt wurde. Die Erbberechtigung der Parteien legte es wie folgt fest: C.________ 62/192, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer je 65/192. Die Erbteile der Parteien waren dabei je mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zu Gunsten der Mutter belastet (Ziff. 2). Auf die Begehren um Versilberung bzw. realer Teilung und Zuweisung von Gegenständen trat das Bezirksgericht nicht ein, da gemäss aArt. 9 Ziff. 12-15 EGzZGB die reale Teilung dem Kreispräsidenten und nicht dem Bezirksgericht obliege. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
B.b. Am 22. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein mit "Mitwirkung der zuständigen Behörde nach Art. 611 Abs. 2 ZGB" betiteltes Gesuch. Er verlangte, die Teilung der Nachlässe von D.________ und E.________ sei unter Mitwirkung der zuständigen Behörde durchzuführen (Rechtsbegehren 1). Es sei gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB eine interne, evtl. eine öffentliche Versteigerung anzuordnen (Rechtsbegehren 2).
C.________ und die Beschwerdegegnerin beantragten mit Stellungnahme vom 5. September 2011, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Antrag um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung und um Versteigerung abzuweisen. Sodann stellten sie Subeventualanträge für den Fall einer Versteigerung (Rechtsbegehren A/1.-3.). Sie stellten ihrerseits das Gesuch, dass der angerufene Einzelrichter als zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben Lose bilde. Sie beriefen sich dabei auf Art. 611 Abs. 1 [gemeint wohl Abs. 2] ZGB (Rechtsbegehren B/1.). Rechtsbegehren B/2. enthält den Antrag, wie sie die Lose gebildet haben wollten. In Rechtsbegehren B/3. folgten sodann Anträge zur Realteilung, wie also die Lose den Erben zuzuteilen seien.
 
B.c. Der Einzelrichter trat mit Entscheid vom 29. November 2011 nicht auf das Gesuch ein und überwies die Angelegenheit dem Bezirksgericht Plessur als Kollegialgericht, welches die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einlud. In der Replik vom 24. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Gesuch seiner Miterbinnen um Realteilung gemäss deren Rechtsbegehren B/3. anhand der von ihnen vorgeschlagenen Lose sei abzuweisen. Eventualiter seien durch die zuständige Behörde neue Lose zu bilden. Das Verfahren bezeichnete er weiterhin als "Mitwirkung der zuständigen Behörde nach Art. 611 Abs. 2 ZGB". Die Miterbinnen hielten in ihrer Duplik vom 7. März 2012 grundsätzlich ebenfalls an ihren Anträgen fest.
 
B.d. Das Bezirksgericht Plessur ordnete mit Urteil vom 21. August 2013 für die Teilung der Nachlässe von D.________ und E.________ eine interne Steigerung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB an (Ziff. 1) und beauftragte das Konkursamt Chur mit der Durchführung (Ziff. 2). Die Gerichtskosten wurden den Parteien zu je einem Drittel auferlegt (Ziff. 3a); die beiden Erbinnen wurden zu einer Entschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 6'257.40 verurteilt (Ziff. 3b). Kurz danach verstarb C.________.
 
C.
 
C.a. Am 27. September 2013 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Graubünden Berufung ein. Sie richtete diese gegen den Beschwerdeführer und gegen die Erbengemeinschaft von C.________, bestehend aus ihr selbst und dem Beschwerdeführer. Sie beantragte wie vor der Vorinstanz, es seien in Anwendung von Art. 611 Abs. 1 [gemeint wohl Abs. 2] ZGB Lose zu bilden, wobei sie konkrete Lose vorschlug. Sodann sei die Realteilung und damit die Zuteilung der Lose vorzunehmen. Es folgt das Begehren, wie die Lose konkret zuzuteilen seien. Die hauptsächlich umstrittene Liegenschaft G.________strasse www/H.________strasse xxx, welche funktional eine Einheit bilde, sei der Erbengemeinschaft der Mutter (Hauptantrag) oder der Beschwerdegegnerin selbst (Eventualantrag) zu Eigentum zuzuweisen.
 
C.b. Der Beschwerdeführer verlangte am 1. November 2013 unaufgefordert die Abweisung der Berufung. Soweit überhaupt auf die Berufung einzutreten sei, sei die interne, eventualiter eine externe Versteigerung anzuordnen.
 
C.c. Mit Urteil vom 16. März 2015 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut und ordnete die Realteilung der Nachlässe des D.________ und des E.________ an. Die Vermögenswerte aus den Nachlässen teilte das Kantonsgericht - ausgehend von den im Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2010 festgelegten Erbberechtigungen (Sachverhalt B.a) - wie folgt zu (Urteilsdispositiv Ziff. 1) :
Dem Beschwerdeführer wurden insbesondere die 99 Aktien der I.________ AG (H.________strasse zzz) und das Ferienhaus in Italien zugeteilt (Ziff. 1a).
Der Beschwerdegegnerin wurde das Mehrfamilienhaus H.________strasse yyy zugeteilt. Zudem wurde sie verpflichtet, Ausgleichszahlungen an den Beschwerdeführer von Fr. 10'060.-- und an die Erbengemeinschaft der Mutter von Fr. 102'755.-- zu leisten (Ziff. 1b).
Der "Erbengemeinschaft C.________ selig, bestehend aus B.________ und A.________," wurde insbesondere das Dreifamilienhaus G.________strasse www inkl. des zugehörigen Grundstücks H.________strasse xxx zugeteilt (Ziff. 1c).
Die Liegenschaften wurden jeweils inklusive den damit verbundenen Schulden und Lasten zugeteilt. In Bezug auf die vom Bezirksgericht im Urteil vom 14. Dezember 2010 festgestellte güterrechtliche Forderung der C.________ hielt das Kantonsgericht fest, dass diese durch teilweise Abgeltung mit einer Forderung "Unterhaltsstau" getilgt sei (Ziff. 2). Sodann legte es die Kosten und Entschädigungen beider kantonalen Instanzen fest (Ziff. 3-5).
 
D.
 
D.a. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 21. August 2013 (vorstehend B.d) inkl. der dortigen Kosten- und Entschädigungsregelung. Sodann seien neue Beweise zur Prozedur zu nehmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Verfahren vor Kantons- und Bundesgericht habe die Beschwerdegegnerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen. Er ersuchte zudem um aufschiebende Wirkung.
 
D.b. Am 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Noven ein (act. 8 f.), welche der Beschwerdegegnerin ebenfalls zugestellt wurden.
 
D.c. Weder die Beschwerdegegnerin noch das Kantonsgericht opponierten gegen eine aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 erklärte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch als gegenstandslos, da sich die Beschwerde gegen ein Urteil betreffend Erbteilung und damit gegen ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG richtet und dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
 
D.d. In der Sache beantragt das Kantonsgericht mit Eingabe vom 18. August 2015 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit Antwort vom 28. September 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweisurkunden aus der Prozedur zu weisen.
 
D.e. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 16. November 2015 unverändert an seinen Rechtsbegehren vom 8. Mai 2015 fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2015 ihre Anträge gemäss Beschwerdeantwort. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 IV 57 E. 2 S. 59).
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 BGG) Entscheid betreffend eine Erbteilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert mit mehreren Millionen Franken den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG legitimiert, so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel erweist.
Daraus folgt, dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 113 BGG).
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde und in der separaten Eingabe vom 18. Mai 2015 neue Tatsachen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG geltend (Beschwerdebeilagen 2-24). Die Beweismittel 3, 4 und 24 sind drei Schreiben an resp. vom Willensvollstrecker, Beweismittel 23 ein Protokoll der Generalversammlung der I.________ AG, welche allesamt vom April und Mai 2015 datieren, also nach Urteilsfällung (16. März 2015). Als echte Noven sind sie von vornherein unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 und 2.2 S. 343 f. mit Hinweisen). Bei den anderen Beweismitteln handelt es sich hauptsächlich um Unterlagen betreffend die zum Nachlass gehörende I.________ AG (H.________strasse zzz), insbesondere Jahresrechnungen und Protokolle der Generalversammlung. Der Beschwerdeführer bringt vor, da er die Übernahme der Liegenschaft im bisherigen Verfahren immer abgelehnt habe, habe er nicht damit rechnen müssen, dass ihm das Kantonsgericht diese 99 Namenaktien der AG zuteile. Er habe überdies seit Jahren keinerlei Informationen über die AG erhalten. Erst auf mehrmalige Aufforderung hin seien die entsprechenden Unterlagen durch den Erbenvertreter herausgegeben worden, womit weder eine Veranlassung noch die Möglichkeit bestanden habe, die Unterlagen früher in den Prozess einzubringen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. September 2015, die Beweisurkunden seien aus der Prozedur zu weisen. Der Beschwerdeführer hätte die Unterlagen bereits vor der Vorinstanz einreichen oder deren Edition beantragen müssen, weshalb sie nicht von der Ausnahme von Art. 99 Abs. 1 BGG erfasst würden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Seit Einleitung des Erbteilungsverfahrens 2011 ist der Hauptstreitpunkt, ob eine Versteigerung (Antrag Beschwerdeführer) oder eine Losbildung/Realteilung (Anträge Mutter und Schwester) vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits vor den Vorinstanzen darlegen müssen, was bei der Bewertung der Unternehmung zu beachten wäre und weshalb er die I.________ AG nicht übernehmen will. Falls es zutrifft, dass ihm Einsicht in die Belege verweigert wurde, hätte er vor den Vorinstanzen zumindest die ihm zustehenden Auskunftsrechte (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB) geltend machen können und müssen. Weder behauptet er noch ist ersichtlich, dass er dies getan hätte (zur Begründungspflicht: BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis). Die neuen Argumente und Beweismittel sind daher unbeachtlich.
 
2.
 
2.1. In formeller Hinsicht wäre die Erbengemeinschaft der Mutter als Verfahrensbeteiligte zu ergänzen (vgl. zuletzt Urteil 5A_16/2016 vom 26. Mai 2016). Im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils werden nur die Beschwerdegegnerin (Berufungsklägerin) und der Beschwerdeführer (Berufungsbeklagter) als Parteien bezeichnet, obwohl im Urteilsdispositiv eine Zuweisung der Liegenschaft G.________strasse www/H.________strasse xxx an die "Erbengemeinschaft C.________ selig, bestehend aus B.________ und A.________" erfolgt.
Im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils lebte die Mutter noch (Sachverhalt B.b-B.d). Die Vorinstanz befand einzig über die Auflösung des Nachlasses von Vater D.________ und Bruder E.________. Eine Teilung des Nachlasses der Mutter ist demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, womit die betreffende Erbengemeinschaft über vorliegendes Verfahren hinaus bestehen bleibt bis ein Erbe vor dem zuständigen Gericht die Teilung beantragt (zum Vorgehen wenn ein Erbe stirbt, nachdem er den Erbgang erlebt hat, und dem Grundsatz, dass zwei nachfolgende Erbschaften ein separates Schicksal haben, vgl. Urteil 5A_416/2013 und 5A_424/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf Rosmarie Felber, Aufgeschobene und partielle Erbteilung nach schweizerischem Recht, Diss. Bern, 1939, S. 37 f.; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N. 4 zu Art. 602 ZGB; vgl. dazu auch Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2014, N. 26 zu Art. 602 ZGB, der von einer zweiten Erbengemeinschaft als Subgesamthandsverhältnis innerhalb der ersten Erbengemeinschaft spricht). Die fehlende Parteibezeichnung schadet vorliegend jedoch nicht, da die Vorinstanz die Erbengemeinschaft faktisch berücksichtigt hat.
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft weitere Fragen auf, welche die Parteistellung der Beteiligten betreffen und damit vorab zu klären sind. Er moniert sinngemäss, die Vorinstanz habe in einem ersten Schritt die Liegenschaft G.________strasse www/H.________strasse xxx der Mutter - einer Toten - zugeteilt, obwohl diese keine Rechte mehr habe resp. keine solchen mehr geltend machen könne. In einem zweiten Schritt habe die Vorinstanz die besagte Liegenschaft dann der Beschwerdegegnerin zugeteilt, was noch weniger zulässig sei.
Beide Behauptungen sind offensichtlich falsch. Wie soeben aufgezeigt, hat die Vorinstanz die Liegenschaft G.________strasse www/H.________strasse xxx weder der verstorbenen Mutter persönlich noch der Beschwerdegegnerin zugeteilt, sondern der Erbengemeinschaft der Mutter, deren Mitglied er selber ist. Auf die mit den falschen Behauptungen im Zusammenhang stehenden Rügen (z.B. sein Recht auf Gleichbehandlung als Erbe sei dadurch verletzt worden u.a.) ist nicht einzutreten. Die Anspielung des Beschwerdeführers auf das Testament der Mutter, in welchem vorgesehen sei, dass gegebenenfalls die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft G.________strasse www/H.________strasse xxx erben solle, ist ebensowenig zielführend. Das mütterliche Testament ist im Erbgang von D.________ und E.________ irrelevant. Dieses wäre erst bei einer Teilung des Nachlasses der Mutter zu berücksichtigen.
 
2.3. Ins Leere läuft auch der Vorwurf des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zuweisung an die Erbengemeinschaft der Mutter, der bisherige Wille der Mutter resp. deren Wunsch auf Zuteilung der Liegenschaft G.________strasse www/H.________strasse xxx an sie selbst sei infolge ihres Ablebens nicht mehr zu berücksichtigen, da nur die Erbeserben noch Anträge stellen könnten. Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, beantragte die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eine Zuweisung der strittigen Liegenschaft an den mütterlichen Nachlass, womit, wie vom Beschwerdeführer gefordert, der Antrag einer Erbeserbin vorgelegen hat. Die Rüge der Verletzung von Art. 612a ZGB scheitert schliesslich bereits am fehlenden Nachteil, ist die Mutter doch verstorben und der Beschwerdeführer nun im gleichen Umfang an der Erbengemeinschaft der Mutter beteiligt wie die Beschwerdegegnerin.
 
3.
 
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die ebenfalls unter Art. 95 lit. a BGG fallende Rüge, Verfassungsbestimmungen seien verletzt, gilt das strikte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
D as Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Es gilt wiederum das strikte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich der erbrechtlichen Vorschriften des ZGB, geltend. Er führt aus, das Kantonsgericht hätte keine umfassende Zuteilungskompetenz gehabt. Angesichts der Uneinigkeit zwischen den Erben hätte das Gericht keine Zuweisung vornehmen dürfen und schon gar nicht gegen seinen Willen. Ein Gericht dürfe nur dann eine Zuteilung vornehmen, wenn die betreffende Sache bei einer Teilung an Wert verliere und nur ein Erbe die Zuteilung verlange bzw. unter den Erben übereinstimmender Wille betreffend Zuteilung an einen einzelnen Erben herrsche. Ansonsten sei die Erbschaftssache stets zu verkaufen. Selbst wenn dem Gericht eine freie, umfassende gerichtliche Zuteilungskompetenz zukommen würde, könnte diese seines Erachtens nur dem Losbildungsverfahren vorgehen, keinesfalls aber der internen Versteigerung, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Überdies habe die Vorinstanz die Lose in unzulässiger Weise gebildet. Angesichts der unterschiedlich hohen Erbquoten hätten nicht nur drei, sondern 195 [recte wohl 192] "Häufchen" gebildet werden müssen. Damit habe die Vorinstanz neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 612 ZGB auch Art. 611 ZGB betreffend Losbildung verletzt. Im Zusammenhang mit der konkreten Zuteilung der drei Lose rügt er schliesslich auch Willkür. Weiter rügt er eine falsche Bewertung der Gesellschaft, welche Eigentümerin der Liegenschaft H.________strasse zzz ist. Soweit er schliesslich auch noch eine Verletzung von Art. 317 ZPO geltend macht, fehlt eine ausreichende Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
4. 
Umstritten ist der Umfang der Kompetenz des mit einer Erbteilung befassten Gerichts.
 
4.1. In terminologischer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass das Gesetz unter dem Titel "Teilung der Erbschaft" teilweise von (Teilungs-) Behörde (Art. 602 Abs. 3, Art. 609, Art. 611 Abs. 2, Art. 612 Abs. 3 und Art. 613 Abs. 3 ZGB), teilweise von (Teilungs-) Gericht (Art. 604 ZGB) spricht. Die Unterscheidung wurde anfänglich so verstanden, dass "das Gericht" für bestimmte Fragen zuständig war und "die Behörde" für andere, nämlich für die Durchführung der Teilung (vgl. Peter Tuor, Berner Kommentar, 1929, N. 4 zu Art. 604 ZGB und Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1943, N. 5 zu Art. 604 ZGB; zur Möglichkeit die Teilungsklage mit einem Begehren auf Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB zu verbinden). In BGE 69 II 357 entschied das Bundesgericht, das Teilungsgericht sei zuständig, über alle sich für die Erbteilung stellenden Fragen zu entscheiden. Insbesondere kann es die Teilung selber durchführen, d.h. das Teilungsgericht muss sie nicht der "zuständigen Behörde" überlassen (E. 7 S. 369 f.). Mit anderen Worten kann das Teilungsgericht auch sämtliche Kompetenzen wahrnehmen, welche bis dahin der Teilungsbehörde zugeschrieben wurden. Insofern hat das Bundesgericht seither dem Teilungsgericht in konstanter Rechtsprechung eine "umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz" zugesprochen (vgl. zuletzt BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14 f.; zu einem Beispiel wie sich das Zusammenspiel zwischen Behörde und Gericht gestalten kann vgl. Christian Brückner/Thomas Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, N. 171 f.).
Vorliegend leitete der Beschwerdeführer die Angelegenheit vor dem Einzelrichter als zuständiger Behörde ein; die Angelegenheit wurde dann aber an das Teilungsgericht überwiesen (Sachverhalt B.b, B.c).
 
4.2. Die Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB; zur vorliegend nicht gegebenen Ausnahme, in der eine amtliche Mitwirkung vorgeschrieben ist, vgl. Art. 609 ZGB). Einigen sich die Erben, können sie sich sogar über Teilungsvorschriften des Erblassers hinwegsetzen (BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14; 97 II 11 E. 3 S. 15 f.; so anstatt vieler: Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2014, N. 8, 10 ff. zu Art. 607 ZGB; Jean Guinand/Martin Stettler/Audrey Leuba, Droit des successions, 6. Aufl. 2005, N. 547 S. 263; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 16, N. 61; Paul Eitel, Grundfragen der Erbteilung, in: Jürg Schmid (Hrsg.), Stiftung Schweizerisches Notariat, Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 350; Fabienne Elmiger, Das Unternehmen in der Erbteilung, 2012, S. 51 ff.). Mangels Einigung sind die Teilungsvorschriften des Erblassers für die Erben verbindlich, soweit nicht die Ausgleichung einer vom Erblasser nicht beabsichtigten Ungleichheit der Teile notwendig wird (Art. 608 Abs. 1 und 2 ZGB). Wo sich die Erben nicht einigen können und auch der Erblasser keine Teilungsvorschriften aufgestellt hat, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung (BGE 137 III 8 E. 2.1 S. 10; 112 II 206 E. 2a S. 209; Urteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 2, in: Praxis 93/2004 Nr. 99 S. 562 f.).
 
4.3. Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Dieser Grundsatz der Anspruchsgleichheit ist die oberste Richtschnur für die Erbteilung (BGE 112 II 206 E. 2b S. 211 mit Hinweis auf Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl. 1979, S. 466; vgl. auch Andreas Kuoni, Das schweizerische Erbrecht, insbesondere das Übergangsrecht, 1911, S. 257). Andreas Kuoni beschreibt kurz nach Inkrafttreten des ZGB den Geist des "neuen" Erbrechts wie folgt: "Alle Erben sind einander gleich. Keiner soll bevorzugt, keiner benachteiligt werden. Diesen Grundsatz stellt der Gesetzgeber an die Spitze des Erbrechts". Auf S. 259 bekräftigt er dann unter dem Titel der Durchführung der Teilung: "Der gleiche Anspruch aller Erben auf alle Gegenstände der Erbschaft ist der Hauptgrundsatz des Teilungsrechtes." Alfred Escher, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1943, hält in N. 1 zu Art. 610 ZGB fest, der Grundsatz sei eine Spezialanwendung des bereits in Art. 607 Abs. 1 ZGB enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Erben; grundsätzlich habe jeder Erbe den gleichen Anspruch auf die Erbschaft und die einzelnen Gegenstände wie der andere, auch wenn sein Erbanteil kleiner sei als der des anderen; der Unterschied zwischen den Ansprüchen sei nur ein quantitativer, nicht ein qualitativer - und zwar bestehe der Anspruch grundsätzlich in natura. Ebenso hielt Peter Tuor, Berner Kommentar, 1929, N. 2 zu Art. 610 ZGB fest, es gebe prinzipiell nicht Sachen, die mehr dem einen als dem anderen Erben gebühren.
Anspruchsgleichheit gilt immer, wo sich weder aus Gesetz noch aus testamentarischer Vorschrift eine Ausnahme ergibt (BGE 100 II 440 E. 4 S. 443 f. und E. 8 S. 449; 66 II 238 S. 241 ff.). Andere gesetzliche Vorschriften sehen die vorliegend nicht massgebenden Art. 612a ZGB betreffend Zuweisung von Wohnung und Hausrat an den überlebenden Ehegatten und Art. 613b ZGB betreffend Zuweisung des landwirtschaftlichen Inventars sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vor (Art. 619 ZGB). Von Teilungsvorschriften des Erblassers und besonderen Vorschriften abgesehen, gewährt das Bundeszivilrecht in Art. 604 ZGB daher nur einen Anspruch auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände (BGE 101 II 41 E. 4a und 4b S. 44 f.).
 
4.4. Ein weiterer Teilungsgrundsatz folgt aus Art. 612 Abs. 1 ZGB, wonach eine Erbschaftssache, die durch Teilung an Wert wesentlich verlieren würde, einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden soll. Erbschaftssachen sollen, wenn immer möglich, in natura unter die Erben verteilt werden (BGE 97 II 11 S. 16; vgl. auch Alfred Escher, a.a.O., N. 1 zu Art. 610 ZGB). Der Grundsatz der Naturalteilung erfährt insbesondere bei einer Versilberung/Versteigerung eine Einschränkung (siehe nachfolgend E. 4.6).
 
4.5. Zum konkreten Vorgehen bei einer Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben so viele Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind. Können sich die Erben nicht auf die Losbildung einigen, hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB). Eine behördliche Zuweisung der Lose wird im Gesetz nicht - zumindest nicht explizit - vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche ausgeschlossen (BGE 85 II 383 E. 3 S. 388). Die Verlosung unter den Erben ist ein Mittel, um dem Grundsatz der Anspruchsgleichheit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 97 II 11 E. 3 S. 16: "Nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben [Art. 607, 610 ZGB] sind solche Sachen in der Regel auf diese Weise zu teilen."; vgl. auch Paul Eitel, Nachlassplanung und Nachlassteilung, a.a.O., S. 351, der die Ansicht vertritt, dass im Vorgang der Bildung und [vor allem] der Verteilung der Lose Gleichbehandlungs- und Naturalteilungsprinzip "in reinster Form verwirklicht" werden. Zum Einfluss der Anspruchsgleichheit auf die Bildung der Lose siehe BGE 100 II 440 E. 4 S. 443 f. und E. 8 S. 449).
 
4.6. Eine weitere Teilungsart sieht Art. 612 Abs. 2 ZGB vor, wonach, wenn sich die Erben nicht über die Teilung oder Zuweisung einer Sache einigen können, die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen ist. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Auch eine Versteigerung kann Bestätigung und Auswirkung des Grundsatzes der Anspruchsgleichheit der Erben auf die Erbschaftssachen sein, da jeder Erbe die Möglichkeit hat, an der Steigerung teilzunehmen (BGE 66 II 238 S. 241 ff. und 85 II 383 E. 3 S. 389).
Es ist nach Art. 611 ZGB vorzugehen, solange die Erbschaftssache in einem Los Platz hat und damit einem Erben zugewiesen werden kann. Sogar wenn die Erbteile kleiner sind als der Wert der Sache, ist die Zuweisung mit Ausgleichszahlung gegenüber der Veräusserung vorzuziehen, sofern die Differenz nicht erheblich ist (Urteile 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 4.1; in: Pra 93/2004 Nr. 99 S. 560 mit Hinweisen auf Paul Piotet, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht IV/2, 1981, § 110/IV S. 883 ff., Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 114 ff. und weitere; 5C.155/1991 vom 14. Mai 1992 E. 2a). Die Zulässigkeit einer Ausgleichszahlung ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu prüfen, wobei das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des Erbteils nicht schematisch festgelegt werden kann (Urteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 4.1 mit Hinweis auf Lionel Harald Seeberger, a.a.O., S. 116 ff. und den in der Lehre vorgeschlagenen Maximalwert 10 %; siehe anstatt vieler: Stephan Wolf, Berner Kommentar, 2014, N. 18 zu Art. 611 ZGB).
Ein Verkauf - oder auf Verlangen eines Erben die Versteigerung - ist nur möglich, wenn der Weg nach Art. 611 ZGB verschlossen ist (BGE 97 II 11 E. 3 S. 16). Andererseits darf nach BGE 85 II 383 E. 3 S. 388 f. der Grundsatz der Bevorzugung der Zuweisung in natura nicht derart verstanden werden, dass daraus die Zulässigkeit einer behördlichen Zuweisung von Erbschaftssachen an einen bestimmten Erben oder an mehrere unter sich einige Erben abzuleiten ist, wenn sich auf diese Weise ein Verkauf vermeiden liesse, denn sonst verlöre Art. 612 Abs. 2 ZGB praktisch fast jede Bedeutung, was dem Sinn des Gesetzes widerspricht, das bei Unmöglichkeit der körperlichen Teilung und der Teilung auf dem Weg der Losbildung und -ziehung die Versteigerung vorsieht.
 
4.7. Der Erbteilungsprozess wird durch die Dispositionsmaxime beherrscht (BGE 130 III 550 E. 2 S. 551 f., E. 2.1.3 S. 553). Mithin kann sich aus den Rechtsbegehren der Parteien eine Einschränkung der Kompetenz des Teilungsgerichts ergeben. Namentlich kann sich das Teilungsgericht im Rahmen der Rechtsbegehren darauf beschränken, materiell-rechtliche Einzelfragen der Teilung zu entscheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen (Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.1). Ein Teil der Lehre spricht sich für eine eingeschränkte Dispositionsmaxime aus, weshalb das Gericht auch zu einem Ergebnis gelangen könne, das von keinem Miterben beantragt worden ist (Stephan Wolf, a.a.O., N. 84 zu Art. 604 ZGB; vgl. auch Thomas Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 6 ff., 48 zu Art. 604 ZGB; Lionel Harald Seeberger, a.a.O., S. 61 f.). Anderer Ansicht ist Tarkan Göksu (Die Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 127 ff., insb. S. 138 ff.). Die ZPO kenne keine Beschränkung der Dispositionsmaxime im Erbrechtsprozess. Er weist auf die Problematik des rechtlichen Gehörs bei überraschender Rechtsanwendung hin. Fehlen die notwendigen Rechtsbegehren, ist nach Meinung von Tarkan Göksu eine Klage abzuweisen - und nicht nach richterlichem Ermessen etwas nicht Beantragtes zuzuweisen (Tarkan Göksu, a.a.O., S. 141 ff.). In Bezug auf die Parteien leitet er aus dem Bestimmtheitsgebot für Rechtsbegehren ab, dass die Rechtsbegehren der Erbteilungsklage bezüglich der Auflösung der Erbengemeinschaft sowie vor allem auch bezüglich der Zuweisung einzelner Nachlasswerte hinreichend bestimmt sein müssten; nur wo dies unmöglich oder unzumutbar erscheine, sei bezüglich der betroffenen Rechtsbegehren eine unbezifferte Forderungsklage bzw. ein unbestimmter Antrag zu stellen (Art. 85 ZPO; Tarkan Göksu, a.a.O., S. 138 f.). Ebenso habe aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) der beklagte Erbe Rechtsbegehren zu stellen (Tarkan Göksu, a.a.O., S. 140 f.). Dass das Gericht dem beklagten Erben, welcher keine Rechtsbegehren stellt, irgendetwas zuspricht, ist seiner Meinung nach ausgeschlossen (ebenso spricht er sich - a.a.O., S. 142 - gegen die Anordnung einer Versilberung entgegen dem Willen der Parteien oder einer Ausgleichszahlung, obwohl eine solche nicht beantragt worden ist, aus).
Im vorliegenden Kontext braucht nicht weiter auf die Prozessmaximen eingegangen zu werden. Sowohl das Verfahren auf gerichtliche Losbildung gemäss Art. 611 ZGB als auch das Verfahren auf Versteigerung gemäss Art. 612 ZGB werden nur auf Antrag eines Erben aufgenommen (vgl. Art. 611 Abs. 2, Art. 612 Abs. 3 ZGB: "auf Verlangen eines [der] Erben"). Für den weiteren Verlauf vorliegenden Verfahrens spielt somit eine entscheidende Rolle, welche Rechtsbegehren die Parteien stellten und ob diese rechtsgenüglich vorgebracht wurden.
 
5. 
Die Vorinstanz ging insofern über die erläuterten gesetzlichen Teilungsregeln hinaus, als sie die Erbschaftsgegenstände auf die drei Parteien aufteilte und damit faktisch drei den Erbquoten entsprechende Lose bildete, die Verteilung derselben aber weder einer allfälligen Parteivereinbarung noch einem Losziehungsverfahren gemäss Art. 611 Abs. 3 ZGB überliess, sondern nach eigenem Ermessen - und teilweise explizit gegen die Anträge der Erben - eine Zuteilung vornahm. Die Kernfrage ist somit, ob der Vorinstanz die Kompetenz zukam, den Parteien direkt und ohne Befolgung der gesetzlichen Teilungsvorschriften, d.h. nach objektiven Kriterien und richterlichem Ermessen die Lose zuzuweisen.
Zur Kompetenz von Erbteilungsgericht und -behörde finden sich in Rechtsprechung und Lehre seit Beginn des ZGB kontroverse Stellungnahmen. Die verschiedenen Ansätze widerspiegeln auch eine unterschiedliche Gewichtung der skizzierten Grundsätze des Erbrechts.
 
5.1. Der Umfang der Kompetenzen der Teilungsbehörden wurde bereits in der Expertenkommission, welche die Revision des Erbrechts in den Jahren 1901-1903 vorbereitete, kontrovers diskutiert. Johann Winkler regte in der zweiten Session im März 1902 an, Art. 624 Vorentwurf ZGB (heutiger Art. 612 ZGB; im redigierten Vorentwurf von 1903 als Art. 625 geführt) analog zu Art. 626 Vorentwurf ZGB (heutiger Art. 613 ZGB; im redigierten Vorentwurf von 1903 unverändert Art. 626) zu gestalten. Gemäss Protokoll fand er, "es sollte doch der Behörde vorbehalten werden, zu entscheiden, dass unter Umständen die Sache auch an einen einzelnen Erben übergehen solle" (Berner Kommentar, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band III, Hrsg. Markus Reber/Christoph Hurni/Lukas Schwizer, Protokolle der Verhandlungen der grossen Expertenkommission 1901-1903, 2013, S. 761 Rz. 6870). Eduard Boos beantragte sodann, Art. 624 Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: "Können die Erben sich... nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse." Er argumentierte dabei namentlich mit der Übernahme von Gewerben (Materialien zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., S. 762 Rz. 6874). Albert Brosi sprach sich gegen den Antrag Winkler aus und bezeichnete es als "unerträglich", wenn die Behörde die Kompetenz hätte, einem einzelnen Erben z.B. ein Haus zuzuwenden, das nicht teilbar sei (Materialien zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., S. 762 Rz. 6878). Boos und Winkler fanden sich schliesslich im Vorschlag einer Fassung, welche alternativ einen Verkauf oder die Zuweisung an einen einzelnen Erben vorsehen sollte. Diese Alternative mit direkter Zuweisungskompetenz wurde schliesslich in der Abstimmung mit grossem Mehr verworfen (Materialien zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., S. 762 Rz. 6886).
Der Teilungsbehörde sollte mithin keine Kompetenz zukommen, Erbschaftssachen nach eigenem Ermessen direkt zuzuweisen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass dasselbe für das Teilungsgericht gilt (zur Unterscheidung Behörde/Gericht vgl. oben E. 4.2).
 
5.2. Das Bundesgericht hatte bereits kurz nach Inkrafttreten des ZGB die Gelegenheit, sich zur Thematik zu äussern. In BGE 40 II 102 E. 3 S. 108 hielt es fest, dass es das Gesetz, abgesehen von bäuerlichen Betrieben, nicht erlaubt, unteilbare Objekte dem einen oder anderen Erben zuzuweisen, ausser alle Erben hätten dem zugestimmt ("...mentre dal capoverso secondo e terzo dell'art. 612 risulta chiaramente che l'attribuzione degli oggetti indivisi all'uno od all'altro degli eredi dalla legge non è concessa se non ove tutti i coeredi vi abbiano aderito..."). Diese Auslegung wurde in BGE 66 II 238 S. 241 f. bekräftigt. Mangels bindender Anordnung des Erblassers gilt Art. 610 ZGB, wonach alle Erben den gleichen Anspruch auf die Erbschaftssachen haben; als Ausnahme erwähnt wurden die landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss [a]Art. 620 ZGB sowie Fälle behördlicher Zuweisung nach Art. 611 und Art. 613 ZGB. Es folgten Ausführungen zur internen Versteigerung für den Fall, dass sich die Erben über die Zuweisung einer unteilbaren Sache nicht einigen.
In BGE 69 II 357 stellte das Bundesgericht klar, dass das Teilungsgericht zuständig ist, über alle sich für die Erbteilung stellenden Fragen zu entscheiden (vorstehend E. 4.2), womit dem Teilungsgericht mindestens die selben Kompetenzen wie der Teilungsbehörde zukommen. Obwohl die betreffende Erbschaft Liegenschaften umfasste, wurden der klagenden Erbin nicht etwa Liegenschaften zugewiesen, sondern die Erbin wurde "auf die sämtlichen zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von insgesamt Fr.... nebst ihrem Anteil an den Erträgnissen angewiesen". Etwas anderes war auch gar nicht möglich, da die Klägerin ihren Pflichtteil einklagte, der nur "dem Werte nach" geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB zur Herabsetzung).
 
5.3. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht seither nie mehr direkt zur Frage geäussert, ob das Teilungsgericht insofern mehr Kompetenzen hat als die Teilungsbehörde, als jenes Erbschaftssachen an einen bestimmten Erben oder an mehrere unter sich einige Erben zuweisen darf, mithin nicht an die Art. 611 und/oder Art. 612 ZGB gebunden ist.
In BGE 94 II 231 E. 5 S. 239 f. führte das Bundesgericht aus: "Si les héritiers ne parviennent pas à s'entendre sur l'attribution des biens compris dans la succession et que le défunt ne leur ait pas prescrit de règles de partage (cf. art. 608 CC), l'autorité ne peut ordonner que les mesures spécialement prévues par les art. 610 ss. CC, c'est-à-dire former les lots, procéder au tirage au sort des lots, vendre les biens qui ne peuvent être partagés ni attribués à un lot et en répartir le prix." Im Fall war streitig, ob das befasste Erbteilungsgericht einen Nachlass derart teilen kann, dass eine Liegenschaft in Stockwerkeigentum aufgeteilt wird und Stockwerkeinheiten den Erben - durch Losziehung - zugewiesen werden. Zwar wird der neutrale Begriff "autorité" verwendet, womit aber das Teilungsgericht gemeint war. Mit der Aussage, dass die Behörde keine anderen Massnahmen treffen darf als die spezifisch in Art. 610 ff. ZGB vorgesehenen, hat sich das Bundesgericht also an das Teilungsgericht gewandt. Es hat damit klargestellt, dass die Art. 610 ff. ZGB auch für das Teilungsgericht massgebend sind, dieses also nur Lose bilden, zur Losziehung schreiten und Erbschaftsgüter, die weder geteilt noch einem Los zugewiesen werden können, verkaufen und den Erlös verteilen kann.
Ein Sonderfall lag in BGE 100 II 440 vor, da der Erblasser in Bezug auf zwei Liegenschaften eine Teilungsvorschrift hinterlassen (Zuweisung an eine Tochter) und im Übrigen selbst für den Fall der Uneinigkeit seiner Erben die Losziehung angeordnet hatte.
In BGE 101 II 41 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Teilungsgericht im Rahmen seiner Kompetenzen ein vollstreckbares Urteil zu fällen hat, d.h. ein solches, das die Teilung durchführt und die Verteilung der Erbschaftsgegenstände auf die einzelnen Erben durch die Vollzugsorgane unmittelbar ermöglicht. Der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB geht aber, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte. Die Erben haben bei der Teilung gemäss Art. 610 Abs. 1 ZGB alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft; erst durch die Losbildung und allfällige Losziehung erfolgt die Zuweisung an die einzelnen Erben (Art. 611 ZGB; vgl. zum Ganzen BGE 101 II 41 E. 4a S. 44 und E. 4b S. 45 mit Hinweis auf BGE 69 II 369). Das Gericht fällt ein reformatorisches Urteil, das den Erbteilungsvertrag ersetzt, den die Erben bei Einigkeit abschliessen würden (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 in fine S. 552).
In BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14 f. wurde BGE 101 II 41 insofern bestätigt, als das Bundesgericht festhielt, "Im Rahmen der Rechtsbegehren hat das Erbteilungsgericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Erbbetreffnisse konkret zuzuweisen. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz." Daraus kann indes nicht geschlossen werden, das Bundesgericht habe eine über die in Art. 610 ff. ZGB genannten Vorkehren hinaus gehende Kompetenz des Erbteilungsgerichts bejaht, nach eigenem Ermessen bestimmte Erbschaftsgegenstände bestimmten Erben zuzuweisen. In BGE 137 III 8 ging es hauptsächlich um die Frage, ob die Teilungsbehörde vorfrageweise auch Fragen beantworten darf, die in die Zuständigkeit des Teilungsgerichts fallen, und ob nach Rechtshängigkeit der Erbteilungsklage noch die Teilungsbehörde angerufen werden kann. Die " umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz" des Teilungsgerichts ist als Gegenstück zur beschränkten Kompetenz der Teilungsbehörde zu verstehen, die weder Nachlassgegenstände zuweisen noch sonstwie in die Rechte der Erben eingreifen und beispielsweise auch nicht verbindlich einen Verkaufserlös verteilen kann, weshalb während eines Verfahrens vor der Behörde die Anrufung des Teilungsgerichts möglich bleibt (E. 3.4.2 S. 15).
Ein ähnlicher Wortlaut wie in BGE 137 III 8 findet sich im kurz danach gefällten Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011, welches bestätigte, dass das Erbteilungsgericht im Rahmen der Rechtsbegehren ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Erbbetreffnisse konkret zuzuweisen hat. Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz. Zu den Folgen führte das Bundesgericht aus, dass die Erbteilungsklage zu einem Urteil führt, das - je nach Begehren - den Nachlass vollständig oder partiell teilt und infolgedessen auch die Erbengemeinschaft vollständig oder partiell aufhebt (mit Hinweis auf BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Soweit entsprechende Begehren gestellt werden (Hinweis auf BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S. 553) und an deren Beurteilung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht, kann sich ein Erbteilungsgericht aber auch darauf beschränken, materiell-rechtliche Einzelfragen der Teilung zu entscheiden und damit die Voraussetzung für eine spätere vertragliche Erbteilung zu schaffen (mit Hinweis auf BGE 123 III 49 betreffend Feststellung der Ausgleichungspflicht). Das Bundesgericht hielt weiter fest: "Das Urteil bewirkt dann allerdings weder die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände noch die Aufhebung der Erbengemeinschaft" (E. 4.1). Im Kontext gelesen kann auch hieraus nicht geschlossen werden, das Bundesgericht hätte eine über Art. 610 ff. ZGB hinausgehende Zuteilungskompetenz bejahen wollen. Im genannten Fall war gerade nicht eine konkrete Zuteilung strittig, sondern es ging um die Frage der Einsetzung eines Erbenvertreters. Die Ausführungen dienten der Begründung, weshalb trotz gerichtlichem Erbteilungsurteil nach wie vor eine Erbengemeinschaft besteht, der ein Erbenvertreter bestellt werden kann (E. 4.2).
Das spä ter ergangene Urteil 5A_372/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 2.1.1 führt sodann unter Hinweis auf BGE 101 II 41 E. 4b S. 45; 69 II 357 E. 7 S. 369 aus: "L'action en partage (art. 604 CC) tend à ce que le juge ordonne le partage de la succession, auquel les défendeurs s'opposent, et/ou attribue sa part au demandeur. (...) Le juge devra, notamment, déterminer la masse à partager et arrêter les modalités du partage; son jugement (formateur) remplace le contrat de partage que les héritiers concluent normalement." Auch hier wird zwar von Zuweisung g

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